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Förderung Wärmepumpe 2026 in Deutschland: Heizungsgesetz (GEG), Fördersätze & Fristen.

Die Bundesregierung hat im Juli 2026 neue Eckpunkte für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten bei der KfW angepasste Förderbedingungen für den Heizungstausch mit Wärmepumpen. Unser Beitrag gibt Aufschluss über alle Fragen rund ums Heizungsgesetz, einschließlich Grundförderung, Geschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus und die neuen Anforderungen für 2026.

Bild von Svenja Hürter

Svenja Hürter

Letztes Update: 6. August 2026

Was ist das Heizungsgesetz?

Unter dem Heizungsgesetz versteht man umgangssprachlich die Ausarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) der Bundesregierung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das GEG definiert Anforderungen und Richtlinien, um die energetische Qualität u.a. beim Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden zu gewährleisten. Das generelle Ziel des Gesetzes ist der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.

Welche Art von Förderung gibt es? Welche Förderungen fallen unter das GEG?

Grundsätzlich lässt sich die Förderung gemäß dem GEG in drei Kategorien unterteilen:

  • Grundförderung
  • Klimageschwindigkeitsbonus
  • Einkommensabhängiger Bonus

Darüber hinaus gibt es noch zusätzliche Förderungen:

  • Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen (z.B. Dämmungsarbeiten, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) über das BAFA
  • Ergänzungskredit

Außerdem lassen sich die Boni kombinieren. Im Folgenden gehen wir auf die unterschiedlichen Maßnahmen genauer ein.

Was ist die Grundförderung?

Die Grundförderung ist ein Investitionskostenzuschuss von 30 % der förderfähigen Gesamtkosten für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien – darunter auch Wärmepumpen.

Wichtig: Der bisherige Effizienzbonus entfällt. Ab dem ersten Quartal 2027 wird stattdessen ein Wertschöpfungsbonus von 15 % für Wärmepumpen eingeführt, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt wurden. Für diese EU-Geräte bleibt die Förderung dadurch in gleicher Höhe erhalten, während sich die Grundförderung für nicht in der EU gefertigte Geräte entsprechend reduziert.

Was ist der Klimageschwindigkeitsbonus?

Es gibt einen Klimageschwindigkeitsbonus von aktuell 16 % der förderfähigen Kosten, wenn man auf einen frühzeitigen Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme setzt. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Bonus erstmals und wird anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August jeden Jahres um weitere 4 Prozentpunkte reduziert, bis er im August 2028 komplett entfällt.

Der Bonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die bestimmte bestehende Heizungen vorzeitig austauschen – etwa funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizungen.

Was ist der einkommensabhängige Bonus?

Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer wird die Förderung stärker nach Einkommen gestaffelt. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden:

  • 40 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €
  • 30 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €
  • 10 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 €

Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das maßgebliche Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 € reduziert. Dadurch können Familien auch bei einem Einkommen von bis zu 60.000 € noch einen Einkommensbonus erhalten.

Was wird gefördert?

  • Wärmepumpen (mit Prüf-/Effizienznachweis gemäß BEG EM)
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Biomasseheizung
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt
  • Gas- oder Ölheizung, sofern mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben
  • Hybridheizungen auf Basis von hauptsächlich erneuerbaren Energien und anteilig fossilen Brennstoffen
  • Jede Kombination von Technologien, die mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzt (mit rechnerischem Nachweis)

Neu seit 2026: Förderfähige Wärmepumpen müssen das Label „Smart Grid Ready" (SG Ready) erfüllen, damit sie flexibel auf Steuersignale intelligenter Stromnetze reagieren können. Zusätzlich gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen strengere Lärmvorschriften: Der Geräuschpegel muss mindestens 10 Dezibel unter den Grenzwerten der TA Lärm liegen.

Seit wann gilt die neue Förderung?

Die angepasste Heizungsförderung ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft. Ab dem ersten Quartal 2027 wird zusätzlich der Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Wärmepumpen eingeführt, während der Klimageschwindigkeitsbonus ab Februar 2027 schrittweise sinkt und im August 2028 vollständig entfällt. Wer frühzeitig handelt, sichert sich also die aktuell höheren Fördersätze.

Wer profitiert von welchen Förderungen?

Im Folgenden kategorisieren wir die verschiedenen Personengruppen und listen die für Sie verfügbaren Förderungen.

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer

  • Grundförderung
  • Klimageschwindigkeitsbonus (bei Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen)
  • Einkommensabhängiger Bonus (gestaffelt nach Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 €, mit Kinderfreibetrag bis 60.000 €)
  • Ab 2027 zusätzlich: Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Wärmepumpen

Vermieterinnen und Vermieter

  • Grundförderung
  • Ab 2027 ggf. zzgl. Wertschöpfungsbonus für EU-gefertigte Wärmepumpen

Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Kontraktoren

  • Grundförderung

Mieter und Mieterinnen

  • Aktiv können Mieter und Mieterinnen keine Förderung beantragen. Aber sie profitieren indirekt von der Umstellung, da Vermietende nur einen begrenzten Anteil der Kosten für eine klimafreundliche Heizung auf die Mieter umlegen dürfen.

Wie hoch sind die Fördersätze?

  • Grundförderung: 30 % Investitionskostenzuschuss
  • Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 % Investitionskostenzuschuss (sinkt ab Februar 2027 schrittweise)
  • Einkommensabhängiger Bonus: bis zu 40 % Investitionskostenzuschuss (gestaffelt)

Für private Selbstnutzer ist ein Investitionszuschuss für den Heizungstausch von bis zu 80 % möglich (Stand Juli 2026), da die einzelnen Boni miteinander kombiniert werden können. Vor der Gesetzesänderung lag der Höchstsatz bei 70 %.

Der maximale Förderbetrag für die erste Wohneinheit beträgt aktuell 28.000 € (zuvor 30.000 €). Bei einem Höchstfördersatz von 80 % ergibt sich damit ein möglicher Zuschuss von bis zu 22.400 €.

Wo wird die Förderung beantragt?

Die Förderanträge für den Heizungstausch werden weiterhin über die staatliche Förderbank, KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), abgewickelt. Zur Antragstellung ist eine Registrierung im Kundenportal „Meine KfW" erforderlich; ein bestehender Account für das frühere KfW-Zuschussportal kann dafür nicht genutzt werden.

Was ist die Voraussetzung für eine Förderung?

Bei Beantragung muss (1) eine „Bestätigung zum Antrag" (BzA) durch ein Fachunternehmen oder eine zertifizierte Energieeffizienz-Expertin bzw. einen Energieeffizienz-Experten (EEE) vorliegen. Anschließend muss (2) ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung geschlossen werden, aus der hervorgeht, dass der Vertrag erst mit Erhalt der KfW-Förderzusage in Kraft tritt.

Nach Erhalt der Förderzusage haben Sie 36 Monate Zeit, die Maßnahme umzusetzen – eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Nach Abschluss der Arbeiten sind die erforderlichen Nachweise, darunter die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) und alle Rechnungen, im Kundenportal „Meine KfW" einzureichen.

 


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