Eine von unten ins Bild gestreckte Hand hält mehrere Euroscheine in der Hand. Im Hintergrund steht eine Wärmepumpe an einer Hauswand.
Bis zu 70% Investitionszuschuss warten auf Sie!

Förderung Wärmepumpe 2024 in Deutschland: Heizungsgesetz (GEG), Fördersätze & Fristen.

Nachdem der Bundestag und Bundesrat im September 2023 das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedete, war durch die verhängte Haushaltssperre im November lange unklar, wie die Förderung für den Heizungstausch u.a. mit Wärmepumpen in 2024 genau aussehen wird. Seit Anfang des Jahres steht die Förderung endlich fest! Unser Beitrag gibt Aufschluss über alle Fragen rund ums Heizungsgesetz, einschließlich Grundförderung, Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus.

Bild von Svenja Hürter

Svenja Hürter

Letztes Update: 06. Februar 2024

Was ist das Heizungsgesetz?

Unter dem Heizungsgesetz versteht man umgangssprachlich die Ausarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) der Bundesregierung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das GEG definiert Anforderungen und Richtlinien, um die energetische Qualität u.a. beim Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden zu gewährleisten. Das generelle Ziel des Gesetzes ist der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.

Welche Art von Förderung gibt es? Welche Förderung fallen unter das GEG?

Grundsätzlich lässt sich die Förderung gemäß dem GEG in drei Kategorien unterteilen:

  • Grundförderung
  • Geschwindigkeitsbonus
  • Einkommensbonus

Darüber hinaus gibt es noch zusätzliche Förderungen:

  • Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen (z.B. Dämmungsarbeiten, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung)
  • Ergänzungskredit

Außerdem lassen sich die Boni kombinieren. Im Folgenden gehen wir auf die unterschiedlichen Maßnahmen genauer ein.

Visuelle Darstellung der Förderung für den Heizungstausch 2024

Was ist die Grundförderung?

Die Grundförderung ist ein Investitionskostenzuschuss von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die man für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien – darunter auch Wärmepumpen – erhält.

Wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser genutzt werden, kann man von einem zusätzlichen Effizienzbonus von 5 % profitieren.

Was ist der Geschwindigkeitsbonus?

Es gibt einen 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus, wenn man auf einen frühzeitigen Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme setzt. Als “frühzeitig” werden alle Vorhaben verstanden, bei denen bis zum 31. Dezember 2028 ineffiziente und alte Heizungen ausgetauscht werden. Danach sinkt der Prozentsatz alle zwei Jahre um 3 %. Ab dem 1. Januar 2029 erhält man demzufolge nur noch 17 %.

Was ist der Einkommensbonus?

Wie der Name schon verrät, ist dieser 30 % Bonus an die Höhe des Einkommens gekoppelt. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die nicht mehr als 40.000 € im Jahr verdienen, können die Zusatzförderung in Anspruch nehmen.

Was wird gefördert?

  • Wärmepumpen
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Biomasseheizung
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt
  • Gas- oder Ölheizung, sofern mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben
  • Hybridheizungen auf Basis von hauptsächlich Erneuerbaren Energien und anteilig fossilen Brennstoffen
  • Jede Kombination von Technologien, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt (mit rechnerischem Nachweis)

Seit wann gilt die Förderung?

Die Heizungsförderung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Anträge können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 bei der KfW gestellt werden. Zusätzlich gibt es eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Beantragung der Fördermaßnahmen ermöglicht. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann einen Förderantrag bis zum 30. November 2024 rückwirkend stellen.

Wer profitiert von welchen Förderungen?

Im Folgenden kategorisieren wir die verschiedenen Personengruppen und listen die für Sie verfügbaren Förderungen.

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer

  • Grundförderung
  • Geschwindigkeitsbonus (wenn Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen)
  • Einkommensbonus (für Personen mit bis zu 40.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen)

Vermieterinnen und Vermieter

  • Grundförderung
  • Ggf. zzgl. 5 % Effizienzbonus oder pauschal 2500 Euro Emissionsminderungszuschlag

Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Kontraktoren

  • Grundförderung

Mieter und Mieterinnen

  • Aktiv können Mieter & Mieterinnen keine Förderung beantragen. Aber sie profitieren indirekt von der Umstellung. Vermietende dürfen nämlich nur bis zu 10 % der Kosten für eine klimafreundliche Heizung auf die Mieter umlegen. Die monatliche Kaltmiete darf dabei höchstens um 50 Cent je Quadratmeter steigen. Die Kosten sind daher gedeckelt!
Tabelle mit Einteilung der Personengruppen nach Fördermöglichkeiten

Wie hoch sind die Fördersätze?

  • Grundförderung: 30 % Investitionskostenzuschuss
  • Geschwindigkeitsbonus: 20 % Investitionskostenzuschuss
  • Einkommensbonus: 30% Investitionskostenzuschuss

Für private Selbstnutzer ist ein Investitionszuschuss für den Heizungstausch bis zu 70 % möglich, da die einzelnen Boni miteinander kombiniert werden können.

Der maximale Förderbetrag beträgt 30.000 € für ein Einfamilienhaus oder eine Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. Für jede weitere Wohnpartei in einem Mehrfamilienhaus kann mit einer Förderung von 15.000 € gerechnet werden.

Für selbstnutzende Eigentümer liegt die maximale Förderung von 70 % bei 21.000 Euro. Zusätzlich kann der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € beantragt werden.

Wo wird die Förderung beantragt?

Die Förderanträge für den Heizungstausch werden über die staatliche Förderbank, KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), abgewickelt.

Was ist die Voraussetzung für eine Förderung?

Bei Beantragung muss (1) ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit einem Fachbetrieb vorgelegt werden. Der Vertrag muss (2) eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, aus der das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme hervorgeht. Ein Beispiel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für solch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, die von KfW und BAFA akzeptiert wird, finden Sie nachfolgend:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].” Quelle

Weiterführende Links

Hier finden Sie nützliche Informationen zur Förderung für effiziente Gebäude (BEG) und zum GEG.

 


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